Welche Einschränkungen bei der Verwendung von Schwarzchrom stehen aktuell im Raum?

Aufgrund des kritischen Stoffes Chrom-6 ist die in der Optik häufig verwendete galvanische Beschichtung „Schwarzchrom“ nicht RoHS konform.

Für mit Vakuumverfahren aufgedampfte Schwarzchrom-Beschichtungen ist die Rechtslage zumindest unsicher.
Die RoHS = Restriction of (the use of certain) Hazardous Substances, also die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, schreibt für sechswertiges Chrom (Cr VI) einen Höchstwert von 0,1% für alle verwendeten Bauteile und Komponenten vor.

Fallen meine Produkte in den Anwendungsbereich?

Der Anwendungsbereich wird schrittweise auf praktisch alle Elektroprodukte ausgeweitet – vor ca.

zwei Jahren bereits für Medizingeräte und nichtindustrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente (seit 22. Juli 2014), aktuell für In-vitro-Diagnostika (am 22. Juli 2016), in ca.
einem Jahr auch für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente (am 22. Juli 2017) und schließlich in 3 Jahren auch für sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind (ab 22. Juli 2019) Übergangsvorschriften.

Muss ich mir über die RoHS-Compliance Gedanken machen, wenn ich nicht in die EU liefere?

Wenn Sie elektrische oder elektronische Geräte innerhalb der EU verkaufen oder Teile bzw.
Material, dass wiederum in andere RoHS-pflichtige Produkte einfließt, müssen Ihre Produkte RoHS-konform sein.

Aber auch wenn Sie Ihre Produkte über die EU-Grenzen hinaus vertreiben, ist das RoHS Thema relevant. Ähnliche Vorschriften zur Reduzierung von Gefahrstoffen gibt es bzw. wird es auch bei anderen wichtigen Handelspartnern der EU geben.

Was bedeutet die REACH Verordnung?

Die von der EU erlassene Verordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken, die durch Chemikalien entstehen können. Bestimmte Chrom(VI)-Verbindungen wurden als besonders besorgniserregende Stoffe ermittelt, da sie die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen und daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG sind.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission für den Grenzwert von Chrom(VI)-Verbindungen beträgt 0,025 mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule). (Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52016PC0248&qid=1469010917602)

Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es für mich?

Acktar Ltd. aus Israel ist weltweit führender Anbieter von tiefschwarzen anorganischen, nicht toxischen und nicht ausgasenden Beschichtungen und Folien. Sowohl am Stammsitz als auch bei der deutschen Tochtergesellschaft ACM Coatings GmbH in Bad Kösen – nur 25 km entfernt vom Optical Valley Jena – werden die EU-Richtlinie RoHS 2011/65/EU und die Verordnung (EG) 1907/2006 REACH konsequent umgesetzt. AcktarBlackTM-Beschichtungen und Folien bieten somit eine herausragende RoHS- und REACH-konforme Alternative zu Schwarzchrom-Schichten, die darüber hinaus auch bessere optische Eigenschaften aufweisen und auf eine Vielzahl von Substraten applizierbar sind.

ACKTAR Beschichtungen weisen eine hohe Wärmestabilität auf (-269°C bis +350°C) und sind in einem weiten Spektralbereich (UV bis IR) anwendbar. Sie erfüllen anspruchsvollste Anforderungen an die Lichtabsorption und Restreflektion, z.B. in der Luft- und Raumfahrt, Industriellen Optik und Sensorik, Lasertechnik, Medizintechnik, Halbleitertechnik sowie weiteren Hochtechnologieanwendungen, auch unter Vakuum- und Reinraumbedingungen der Klasse 1.

Alexander Telle, Geschäftsführer der ACM Coatings GmbH: „vielen Anwendern von Schwarzchrom ist die Problematik derzeit noch nicht sehr bewusst und mögliche Alternativen sind rar. Wir helfen unseren Kunden die Umstellung so einfach wie möglich zu gestalten – vorausschauend, sorgfältig und reibungslos.

Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, der kürzlichen Ausdehnung des RoHS-Anwendungsbereiches Rechnung zu tragen bzw. sich auf die nächste in 2017 vorzubereiten. RoHS und REACH sind bei weitem nicht nur ein Thema für große Unternehmen, auch für KMU sind die Rechtsvorschriften nicht weniger streng.

Abgesehen von den Kosten, die im Falle des Verstoßes gegen die Vorschriften anfallen würden, ist es auch ein monetarisierbarer Imagegewinn und Wettbewerbsvorteil für Unternehmen, wenn Sie sich für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer einsetzen, indem sie krebserzeugende chemische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz reduzieren. Durch die Erhaltung der Arbeitnehmer-Gesundheit wird außerdem die Arbeitsproduktivität und die Erhaltung von Fachkräften langfristig sichergestellt.

Anwendungsbereich

  1. Haushaltsgroßgeräte,
  2. Haushaltskleingeräte,
  3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik,
  5. Beleuchtungskörper,
  6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
  8. medizinische Geräte,
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,
  10. automatische Ausgabegeräte,
  11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen

Die Verordnung gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

  1. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke,
  2. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
  3. Geräte, diea) speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerätetyps konzipiert sind und installiert werden sollen,
    b) ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und
    c) nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden können,
  4. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
  5. ortsfeste Großanlagen,
  6. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,
  7. bewegliche Maschinen,
  8. aktive, implantierbare medizinische Geräte,
  9. Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde, und
  10. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden.

Übergangsvorschriften

(1) Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
(2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen:
1. medizinische Geräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2014,
2. In-vitro-Diagnostika bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 sowie
3. industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2017.
(3) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen:
1. Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge sowie Sport- und Freizeitgeräte und automatische Ausgabegeräte bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 sowie
2. medizinische Geräte einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2021.
(4) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind Kabel oder Ersatzteile von
1. Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden,
2. medizinischen Geräten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
3. In-vitro-Diagnostika, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden,
4. Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
5. industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden, und
6. Elektro- und Elektronikgeräten, soweit für diese eine Ausnahme nach dem Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 23.2.2003, S. 19) oder auf Grund des Artikels 5 dieser Richtlinie galt und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden.